Ab sofort 2G+ in der Tennishalle in Güntersleben
24. November 202124.11.2021) Seit heute, 24. November (Inkrafttreten) wird eine neue 15. BayIfSMV erlassen, die die bisherige 14. BayIfSMV ersetzt und bis einschließlich 15. Dezember 2021 gelten soll.
Entgegen der gestrigen Verlautbarung hat die bayerische Staatsregierung über Nacht die Regelungen noch verschärft und die Sportstätten-auch für Spieler- in die 2G plus Regelung mit aufgenommen. Der BTV ist über dieses Vorgehen entsetzt und in Kontakt mit dem Innen- und Gesundheitsministerium.
In der 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird aufbauend auf den bisher geltenden Maßnahmen – folgendes neu geregelt:
1. Der Zugang zu Sportstätten und zur praktischen Sportausbildung darf nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen und zusätzlich über einen Testnachweis verfügen.
Minderjährige Schülerinnen und
Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie
noch nicht eingeschulte Kinder haben auch bei 2G plus Zutritt unabhängig von Ihrem Impfstatus. Sie müssen auch nicht gesondert getestet werden. Kinder über 12 Jahren allerdings nur zur eigenen Sportausübung.
Zulässige Tests sind:
- PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde.
- PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
- Ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
2. Hotspot-Regelung: In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Hier gilt: Sportstätten sind geschlossen.
- Unberührt bleibt der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
3. Für Ungeimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit.
Regelung für ehrenamtliche und Trainer in den Sportstätten:
Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV weder geimpft noch genesen sind und die Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Test verfügen.